14.11.2011

Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes sollten eine  Diensthaftpflicht-Versicherung vereinbaren, denn für Schäden, die sie bei der Ausübung ihres Amtes verursachen, haften sie persönlich. Die sogenannte Diensthaftpflicht-Versicherung schützt Staatsdiener vor Schadensersatzforderungen. Egal ob als Lehrer, Polizist, Zollbeamter ……..  – ein Beruf im öffentlichen Dienst ist meist riskanter als angenommen, denn für Schäden, die Staatsdiener bei der Ausübung ihres Amtes anderen zufügen, müssen sie in der Regel persönlich geradestehen. So verlangt es das Gesetz (§839 BGB; „Für Schäden aufgrund einer sogenannten Dienstpflichtverletzung haften nicht nur Beamte, sondern auch Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst“). Beispiele: Nicht nur die Geschädigten selbst, beispielsweise ein verletzter Schüler oder seine Eltern, können ihre Schadensersatzansprüche gegen den Lehrer geltend machen,  auch der Dienstherr wird ggf. Regressansprüche anmelden, wenn er durch die Fahrlässigkeit eines seiner Mitarbeiters mit Entschädigungsansprüchen konfrontiert wird, beispielsweise weil der betroffene Kollege z.B. Unterhaltsansprüche falsch berechnet oder zu Unrecht eine Baugenehmigung verweigert hat.