02.10.2014

Landläufig herrscht der Irrglaube vor, dass ein Geschädigter seinen Schadenersatzanspruch direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen könnte. Das stimmt so jedoch nicht. Der Anspruch bleibt grundsätzlich gegenüber dem Schädiger bestehen. Dieser hat lediglich einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Haftpflichtversicherer im vertraglich vereinbarten Umfang. Ausnahmen hiervon gibt es lediglich in eng gezogenen Grenzen. So kann ein Direktanspruch gegen den Versicherer nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt (Kfz-Haftpflichtversicherung). Auch wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers (also des Schädigers) das Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist kann sich der Geschädigte direkt an den Haftpflichtversicherer wenden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers (Schädigers) unbekannt ist.