11.03.2014

Unternehmen, die mit Lebensmitteln zu tun haben, müssen täglich mit dem Schlimmsten rechnen: der behördlich angeordneten Betriebsschließung wegen Seuchengefahr. Die deutschen Behörden sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, im Risikofall umgehend zu handeln. Schon auf bloßen Verdacht hin können Behörden eine Betriebsschließung veranlassen. Zudem sind die Behörden dazu berechtigt, Tätigkeitsverbote gegen den Betriebsinhaber und die Mitarbeiter auszusprechen, Warenbestände einzuziehen sowie die Desinfektion der Betriebsräume anzuordnen.
Wir kennen die aktuellen Schlagzeilen aus den Medien wie z.B.:

  • Noro-Viren legen Hotel in Kühlungsborn lahm
  • 300 Personen mit Viren infiziert – Hotel geschlossen

Dem Unternehmen könnte das „Aus“ drohen. Eine Betriebsschließungsversicherung ist empfehlenswert für alle Lebensmittel produzierenden Betriebe oder solche, die damit handeln oder sie weiterverarbeiten, z.B. Gaststätten oder Hotels, Eisdielen u. a. Die Versicherung gleicht die finanziellen Folgen der behördlich angeordneten Betriebsschließung aus. Dieser Risikoschutz ist insofern eine Sonderform der Betriebsunterbrechungsversicherung.
Was leistet eine Betriebsschließungsversicherung:
Bei behördlich angeordneter Schließung eines Betriebes sichert sie Umsatzeinbußen ab wie z.B.

  • Entgangene Gewinne während der Schließung
  • Lohnkosten und Gehaltskosten, Betriebskosten
  • Kosten für die Wiedereröffnung nach der Durchführung angeordneter Maßnahmen
  • Desinfektionskosten
  • Schäden durch notwendige Vernichtung von Waren oder durch Entseuchungsmaßnahmen
  • Lohn- und Gehaltskosten

Die Versicherungswirtschaft bietet Versicherungslösungen an, meist bis 30 Tagen Kostenersatz bei behördlich angeordneter Betriebsschließung, einige Gesellschaften leisten auch für einen längeren Zeitraum.