22.04.2013

Versicherungsschutz in der Unfallversicherung besteht in der Regel nur dann, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) einen dauerhaften Körperschaden erleidet. Im Gegensatz dazu handelt es sich beispielsweise beim Umknicken mit dem Fuß beim Aussteigen aus dem Auto oder dem Schlag mit dem Tennisschläger ins Leere um Eigenbewegungen. Hier fehlt es offensichtlich an dem Merkmal „von außen“. Damit wäre der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Da die Abgrenzung jedoch in den meisten Fällen äußerst schwierig ist und nach dem normalen Verständnis meist auch eine Eigenbewegung als Unfall aufgefaßt wird, ist die Mitversicherung derartiger Fälle zu empfehlen. Einige Versicherer haben diese Problematik für sich ganz gut gelöst. So werden beispielsweise Bauch-, Unterleibs- und Knockenbrüche, Schädigungen an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule, Verrenkungen eines Gelenks oder Zerrunge oder Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern, Kapseln oder Menisken infolge von Eigenbewegungen mitversichert sind.