18.07.2011

Bedingungsgemäß besteht für Fahrräder im Rahmen der Hausratversicherung immer dann Versicherungsschutz, wenn es sich um einen Einbruchdiebstahl aus den versicherten Räume handelt. Der Dieb muss also in den Versicherungsort eingebrochen sein und das Rad entwendet haben. In diesen Fällen ist das Fahrrad bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert. Um das Fahrrad jedoch auch gegen einfachen Diebstahl zu versichern, muss die so genannte Fahrradklausel in die Hausratversicherung eingeschlossen werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dann auch auf Schäden durch einfachen Diebstahl. Vorraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrrad zum Zeitpunkt der Entwendung in verkehrsüblicher Weise  durch ein Schloss gesichert war (Rahmenschlösser sind nicht ausreichend) und außerdem der Diebstahl zwischen 6 und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch befand. Es gibt auch Versicherer die auf die Nachtzeitklausel verzichten und Versicherungsschutz rund um die Uhr bieten.