22.10.2012

Laut BGH-Urteil übt eine Tagesmutter immer dann ein Gewerbe aus, wenn sie sich die Betreuung der Kinder in ihrer Wohnung bezahlen lässt. Tagesmütter haften für jegliche Schäden, die ihre minderjährigen Tageskinder verursachen, sofern eine Verletzung der Aufsichtspflicht festgestellt werden kann. Das gilt für Sach-, Personen-, wie auch für Vermögens­schäden. Wer als Tagesmutter tätig ist, kann das Haftungsrisiko oft im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mitversichern. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist immer dann notwendig, wenn die Betreuung in angemieteten Räumen stattfindet. Wenden Sie sich am besten an einen Versicherungsmakler, der anbieterunabhängig die günstigste Versicherungslösung prüft.