27.12.2013

Die Schadensminderungspflicht bezeichnet im Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern oder den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Auch wenn ein Geschädigter von einem Schädiger dem Grunde nach Ersatz für die erlittenen Einbußen an seinen Rechtsgütern oder seinem Vermögen verlangen kann, trifft ihn gleichwohl die „Pflicht gegen sich selbst“ (sog. Obliegenheit), den Schaden und die Schadensfolgen gering zu halten. Eine „Pflicht gegen sich selbst“ ist die Schadenminderungsobliegenheit deswegen, weil der Schädiger umgekehrt kein Recht hat vom Geschädigten die Geringhaltung des Schadens zu verlangen. Der Geschädigte kann sich verhalten, wie es ihm gefällt. Bei einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht kann sich jedoch sein Ersatzanspruch verringern.

Hier ein Beispiel:

Uschi kann von Hermann den Ersatz für eine eingeschlagene Scheibe verlangen. Nach dem Schaden repariert sie bei schönem Wetter die Scheibe zunächst wochenlang nicht. Als ein Unwetter aufzieht, ruft sie den Glaser-Notdienst. In der Zwischenzeit regnet es aufs Parkett. Der Notdienst kostet 200 € anstelle 100 € Normalpreis. Die Behebung des Parkettschadens kostet 500 €. Uschi wird so gestellt, als hätte sie sich „vernünftig“ verhalten. Sie bekommt den Glaser-Normalpreis von Hermann erstattet und trägt Mehrkosten sowie die Reparatur des Parketts selbst.