16.10.2014

Im Gegensatz zur Rente aus einer Direktversicherung sind bei einer Pensionskassenrente auch diejenigen Leistungen als Versorgungsbezug beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die aus der privaten Fortführung des Arbeitnehmers resultieren. Für die Direktversicherung hat die Rechtsprechung dies bisher mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes verneint, sofern der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb auch Versicherungsnehmer des Vertrages geworden ist und eigene Beiträge in den Vertrag eingezahlt hat. Bei einer Pensionskassenversorgung geht das Bundessozialgericht jedoch davon aus, dass es sich bei einer Pensionskasse zwingend und einheitlich um eine Institution der betrieblichen Altersversorgung handelt. Dies hat zur Folge, dass alle Leistungen die daraus gewährt werden Versorgungsbezüge sind. Dies gilt unabhängig von der Frage, wer diese Beiträge gezahlt hat. Die Rechtsprechung zur Direktversicherung sei nicht anwendbar (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.07.2014 – B 12 KR 28/12 R).