09.09.2011

Bislang hat  die KFZ Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges den Schaden beglichen, falls ein Anhänger einen Schaden verursachte. Dies galt unter der Voraussetzung, dass der Anhänger fest mit dem Zugfahrzeug verbunden war oder sich der Anhänger vom Zugfahrzeug löste. Die KFZ Haftpflicht des Anhängers musste nur zahlen, wenn ein Schaden durch den Anhänger entstand, der sich selbständig in Bewegung setzte oder der im stehenden Zustand einen Dritten schädigte. Dies ändert sich nun durch ein neues Urteil des BGH grundlegend. Demzufolge gilt bei einem durch ein Gespann verursachten Schaden grundsätzlich eine Haftungsquote von je 50 Prozent für das Zugfahrzeug und für den Anhänger. Die Haftungsquote richtet sich nicht danach, ob der Schaden durch das Zugfahrzeug oder den Anhänger verursacht wurde. Denn der BGH geht davon aus, dass Zugfahrzeug und Anhänger eine Betriebseinheit darstellen. (BGH-Urteil vom 27.10.2010, Az. IV ZR 279/08).  Man muss davon ausgehen, dass infolge des stark ansteigenden Schadenaufwandes die Versicherungsprämien für Anhänger steigen werden.