11.09.2018

Das BVerfG hat mit Urteil vom 27. Juni 20018 (1 BvR100/15; 1 BvR 249/15) der Verfassungsbeschwerde zweier Rentner stattgegeben. Diese hatten sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen gewehrt, dass die aus ihren Altersvorsorgeverträgen mit Pensionskassen gewährten Leistungen in vollen Umfang der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner unterzogen wurden. Damit wurden auch solche Leistungsanteile beitragspflichtig, die auf Beiträgen beruhen die rein privat und außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses von den Betroffenen als Versicherungsnehmer gezahlt wurden. Hierin sah das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

Damit setzt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung im Bereich der Beitragspflicht privat fortgeführter Verträge der betrieblichen Altersversorgung konsequent fort. Bereits 2010 hatte das Gericht entschieden, dass privat fortgeführte Direktversicherungsverträge nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen.

Das Bundessozialgericht sah in den nun vorgelegten Fällen jedoch einen von dem Urteil aus 2010 abweichenden Sachverhalt. Bei Pensionskassen handele es sich nach seiner Ansicht um Leistungen die stets der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen seien, da Verträge mit Pensionskassen nie vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst werden könnten. In diesem Sinne hatte bisher auch der Spitzenverband der Krankenkassen in seinen Verlautbarungen zu Versorgungsbezügen argumentiert.

Eine solche Typisierung als betriebliche Altersversorgung (und damit als Versorgungsbezug im Sinne der Krankenversicherung) ausschließlich nach der auszahlenden Institution kann nach dem Bundesverfassungsgericht jedoch immer dann nicht vorgenommen werden, wenn „die Zahlungen auf einem nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder nach diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat“ (Rz. 18). Der Versicherungsvertrag wird damit aus dem Betriebsbezug gelöst und verlässt damit den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts. In der Konsequenz unterscheidet sich ein solcher Vertrag oder Vertragsteil damit nicht mehr wesentlich von einem rein privat finanzierten Rentenversicherungsvertrag und darf damit auch beitragsrechtlich nicht anders behandelt werden.

Damit herrscht nun endlich Klarheit bezüglich der Beitragspflicht von privat fortgeführten Pensionskassenverträgen und es wurde wieder mehr Einheitlichkeit in der Beitragsbemessung zur Krankenversicherung hergestellt.

Zwar erging das genannte Urteil ausdrücklich zu Pensionskassen in der Rechtsform eines Vereins auf Gegenseitigkeit, für Pensionskassen in der Form einer Aktiengesellschaft kann aber unseres Erachtens nichts anderes gelten.

Hier finden Sie das Urteil.

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