02.09.2011

Die Privathaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person anderen zufügt und gehört damit zu den wichtigsten Versicherungen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist das Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. – Wann kann ein Kind für ein Schaden haftbar gemacht werden? – Für die Beurteilung der Haftungsfrage ist das Alter des Kindes maßgeblich. Ist das Kind unter 7 Jahre bzw. bei Schäden im (fließenden) Straßenverkehr unter 10 Jahre alt, haftet das Kind für den verursachten Schaden niemals selbst. Diese Kinder sind im Sinne des § 828 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) „nicht deliktfähig“. In diesen Fällen kommt nur eine Haftung der Aufsichtspflichtigen in Frage, wenn dieser die Aufsichtspflicht verletzt hat.
Ist das Kind zwischen 7 und 18 Jahre bzw. 10 und 18 Jahre alt, besteht eine sogenannte „bedingte Deliktunfähigkeit“ (§ 828 Abs. 2 BGB). Das heißt je nach Art und Umfang des Schadens und Entwicklungsstand des Kindes muss im konkreten Schadenfall geprüft werden, ob das Kind selbst für den Schaden haftet, da es die „erforderliche Einsicht“ hatte, oder ob wiederrum ein Aufsichtspflichtiger zur Haftung herangezogen werden kann.
Da es oft Streit um die Frage der Deliktfähigkeit gibt und Eltern sich aus moralischen Gründen zum Schadenersatz verpflichtet fühlen, empfehlen wir als GMFS Versicherungsmakler Rostock eine Privathaftpflichtversicherung , die auch Leistungen trotz Deliktunfähigkeit zahlt. Die Versicherer bieten dabei verschiedene Höchstersatzleistungen.