15.03.2012

Grundsätzlich haftet der Aufsichtspflichtige gem. § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Schäden, die minderjährige Kinder verursachen, sofern er seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Eltern sind zur Beaufsichtigung ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet, damit Schäden gar nicht erst entstehen. Sollte doch ein Schaden entstanden sein, können sich Eltern vor der Haftung schützen, wenn sie nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht Genüge getan haben. Kinder unter 7 Jahren haften grundsätzlich nicht, denn sie sind deliktunfähig. Allerdings werden hier höhere Anforderungen an die Aufsicht durch die Eltern gestellt, da das Verhalten dieser kleinen Kinder kaum berechenbar ist. Die Eltern haften in diesem Fall dann, wenn sie gleichzeitig nicht beweisen können, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt haben. Im Schadenfall prüft das die Privathaftpflichtversicherung. Kommt diese zu dem Ergebnis, dass die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, erhält der geschädigte Anspruchsteller keine Leistung. Entscheidend beim Nachweis, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, ist letztlich die Frage, ob die Eltern bei ihrem Kleinkind in der Nähe waren, als der Schaden passierte. Denn es ist praktisch unmöglich, ein Kind ständig ununterbrochen im Blick zu haben. Der Geschädigte bleibt dann bei Nichtverletzung der Aufsichtspflicht auf seinem Schaden sitzen. Moralisch fühlen sich die meisten Eltern trotzdem zum Schadensersatz verpflichtet, da die meisten derartiger Schäden im näheren Umfeld passieren. Um das Verhältnis zu Freunden, Verwandten oder Nachbarn nicht zu trüben müssen die Eltern dann oft in die eigene Tasche greifen. Deshalb sollten gerade junge Eltern einen Privathaftpflichttarif wählen, der auch Schäden durch deliktunfähige Kinder mitversichert.