15.06.2012

Wenn der Geschädigte einen Schaden nicht gleich repariert, sondern eine Zahlung der Versicherungsleistung nach Kostenvoranschlag verlangt, muss er wissen, dass die Versicherungsgesellschaft  nur den Nettobetrag – also ohne Umsatzsteuer – erstattet. Rechtliche Grundlage dafür ist das BGB. In § 249 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass der nach einer Beschädigung zu  zahlende Schadenersatz die Umsatzsteuer nur dann einschließt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Wird die Reparatur dann zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt, so kann der Geschädigte die Zahlung der Umsatzsteuer nachfordern.