30.09.2013

Kommt es durch einen Wohnwagen zu einem Schaden am ziehenden Fahrzeug, so kann der Versicherer den Schaden aus der Kaskoversicherung des Zugfahrzeuges nicht immer ablehnen.
Tritt der Unfall durch ein unmittelbar von außen einwirkendes Ereignis ein, ist die Kaskoversicherung laut Urteil des BGH (Az. IV ZR 21/11) zur Leistung verpflichtet. Im vorliegenden Fall war der Unfall durch Spurrinnen in der Fahrbahn verursacht worden.
Anders ist es bei einem Schaden zwischen ziehendem und gezogenen Fahrzeug ohne äußere Einwirkung. Hierbei handelt es sich um eine sog. Betriebsschaden, für den die Kaskoversicherung nicht aufkommt.