Privathaftpflichtversicherung – Mitversicherung deliktunfähiger Kinder 15.03.2012 | Grundsätzlich haftet der Aufsichtspflichtige gem. § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Schäden, die minderjährige Kinder verursachen, sofern er seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Eltern sind zur Beaufsichtigung ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet, damit Schäden gar nicht erst entstehen. Sollte doch ein Schaden entstanden sein, können sich Eltern vor der Haftung schützen, wenn sie nachweisen, dass sie…