18.06.2015

Eine D&O-Versicherung gehört zur Gruppe der Haftpflichtversicherungen. Dabei schützt sie die Organe einer Gesellschaft vor der Inanspruchnahme aufgrund einer durch außenstehende Dritte (Außenansprüche) oder die eigene Gesellschaft (Innenansprüche) behaupteten Pflichtverletzung . Die Pflichten von Organen sind mittlerweile schier unüberschaubar und leiten sich aus diversen gesetzlichen Regelungen her. Wird gegen ein Organmitglied ein Anspruch wegen einer Pflichtverletzung erhoben (Claims-Made-Prinzip), prüft die D&O-Versicherung zunächst, ob der Anspruch gerechtfertigt ist, der Beschuldigte also tatsächlich gegen seine Pflichten verstoßen hat. Sollte dem nicht so sein, so gewährt der Versicherer dem Organmitglied Abwehrkostenschutz, übernimmt also die Kosten für die Abwehr des Anspruches. Für den Fall der gerechtfertigten Inanspruchnahme stellt der Versicherer das betroffene Organmitglied im Rahmen der Deckungssumme von den Ansprüchen frei (Freistellungsanspruch). Leider hat sich in den vergangenen Jahren im Bereich der D&O-Versicherung kein einheitliches Bedingungswerk am deutschen Markt herauskristallisiert. Jeder Versicherer gestaltet den von ihm angebotenen Versicherungsschutz höchst individuell. Deshalb ist gerade in diesem Bereich die Beratung durch erfahrene Versicherungsmakler für den Mandaten unverzichtbar.