24.07.2015

Bei allen Arten von Lebensversicherungen werden in aller Regel bei Antragstellung so genannte Bezugsberechtigte für die Todes- und Erlebensfallleistung festgelegt. Hierbei wird die Person konkret benannt, die beispielsweise im Todesfall die Versicherungssumme erhalten soll. Der Bezugsberechtigte wird dabei einfach nur gegenüber dem Versicherer benannt, ohne das der Versicherer dem zustimmen muss. Eine solche Bezugsberechtigung sollte regelmäßig an die sich ändernden Lebensumstände angepasst werden. Anderenfalls könnte eine Tages das böse Erwachen kommen, wenn statt der geliebten Witwe auf einmal die „böse“ Exfrau die Leistung aus der Risikolebensversicherung erhält.